Allgemeine Verkaufsbedingungen der QMS Medicosmetics GmbH

  

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für

alle ab dem 01.04.2020 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung

beweglicher Sachen („Ware“) an Käufer, deren maßgebliche Geschäftsadresse in

Deutschland liegt, zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten

lassen die Geltung dieser Verkaufsbedingungen unberührt.

 

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder

von unseren Verkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen

abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir

haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf

Bedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere

Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers

die Leistung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere

Leistungen erbringen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger

Bedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme

als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach

Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Bedingungen liefern, es sei denn, wir

haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Verkaufsbedingungen verzichtet.

 

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14

BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist.

 

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende

Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen

Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar

abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte

Annahmefrist enthalten. Freibleibend in diesem Sinne bedeutet, dass wir unsere

Angebote noch bis zu zwei Werktage nach Zugang der Bestellung des Käufers

widerrufen können.

 

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot.

Dieses Vertragsangebot können wir - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes

ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.

 

(3) Sofern ein vorheriges Angebot von uns nicht verbindlich war, erfordert der

Vertragsschluss unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

 

(4) Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns

schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die

gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten

Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen

eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware

unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder

Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet

oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden

soll, oder (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum

Beispiel Werbeaussagen) für den Käufer kaufentscheidend sind.

 

(5) Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,

Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen

derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,

soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine

genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch

Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die

von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen,

bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.

 

(6) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher

Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die

Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig,

soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck

nicht beeinträchtigen.

 

(7) Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist

eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.

 

(8) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns auch bei

Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten

Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen.

Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.

 

(9) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks

Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses

des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen

Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.

 

(10) An dem Käufer von uns bekanntgegebenen oder überlassenen

Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und

sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und

Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,

die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte

bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei

Verzug

(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die

Lieferung CPT (Lieferort: 79331 Teningen; Bestimmungsort: die vom

Kunden angegebene Zieladresse) Incoterms 2020. Abweichend von

der Klausel CPT Incoterms 2020 ist der Kunde verpflichtet, bei einem

Nettowarenwert von bis zu 300,00 € die Versandkosten zu zahlen.

 

(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Verzögert sich

die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen

Zahlungsverzugs des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht

Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Käufer zu

vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem

Datum des Zugangs der Mietteilung der Versand-/ und/oder

Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über.

 

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die

Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung

unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und

ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(4) Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.

 

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der

vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin

berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

 

(6) Sofern der Käufer nach Abschluss des Vertrages noch

Änderungen an der Ware wünscht, führt dies – sofern wir diesen

Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer

Verlängerung der Lieferfrist. Je nach der Auftragssituation kann der

Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als

für die reine Umsetzung der .nderungswünsche erforderlich wäre.

 

(7) Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus

Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können

(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber

unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue

Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung

auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin

aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir

berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine

bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich

erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem

Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz

ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. trotzt vertraglicher

Abrede mit unserem Zulieferer mit der nach Quantität, Qualität und

Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Käufers vertragsgerecht

erfüllt werden kann) durch unseren Zulieferer aus von uns nicht zu

vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden.

 

(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft

sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit

entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen

ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(9) Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen

Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,

wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in

Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten

in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die

Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des

Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften

stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer

schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer

angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt

des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.

 

(10) Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter

Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen

im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche

wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs

unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des

mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet

gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des mit dem Käufer

vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware

beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger

Vertragsverletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob

fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines

Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von

Leben, Körper und Gesundheit sowie (d) im Falle einer Haftung nach

dem Produkthaftungsgesetz.

 

(11) Soweit wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen

die Gefahr des Transportes tragen, ist der Käufer verpflichtet, einen

äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare

Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei

der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den

Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen.

Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar

sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von

sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen

und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu

kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Käufer

ist – ungeachtet der Regelungen nach § 5 Abs. (4) bis Abs. (6) dieser

Verkaufsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige

unverzüglich zuzusenden.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Sofern sich aus unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in

der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten

ist dies unser Angebot) nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise

CPT (Lieferort: 79331 Teningen; Bestimmungsort: die vom Kunden

angegebene Zieladresse) Incoterms 2020 ausschließlich Verpackung.

Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Abweichend von

der Klausel CPT Incoterms 2020 ist der Kunde verpflichtet, bei einem

 

Nettowarenwert von bis zu 300,00 € die Versandkosten zu zahlen

 

(2) Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne Skontoabzug zu

dem in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere

Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot)

bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der

Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto

maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen

ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird

gesondert ausgewiesen und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten.

 

(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis

ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz

zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden

Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den

kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

 

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu,

wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns

anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

(5) Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele

überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse

verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die

die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so

sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen

und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung

aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu

verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.

 

§ 5 Rechte des Käufers bei Mängeln

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund

Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter

Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts

anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert

erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften

-wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher

verkauft wird, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem.

§§ 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung,

-wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer,

zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um

eine neu hergestellte Sache handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe

dieser Verkaufsbedingungen verjährt.

-nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis

zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2

und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), es

sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.

 

(2) Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

spürbar von den in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel

unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot)

genannten Spezifikationen abweicht. Die in unserem Vertragsabschlussdokument

genannten Spezifikationen sind abschließend. Nur soweit keine Spezifikationen in

unserem Vertragsabschlussdokument genannt sind, ist die Ware sachmangelhaft,

wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Öffentliche

Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen),

auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat,

begründen keinen Sachmangel.

 

(3) Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist

die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland

durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt

abweichend von § 5 Abs. (3) S. 1 kein Rechtsmangel vor.

 

(4) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser unter

Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen

Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(5) Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel

unverzüglich nach der Ablieferung der Ware an uns schriftlich

zu melden. Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der

Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7)

Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden.

Der Käufer ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich nach

der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine

ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat uns der Käufer

unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte

erkennen müssen, schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Sachmängel

sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend

wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige

Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Käufer

verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen

Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass

unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel

erfolgt.

 

(6) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie

muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei

dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche

gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat

die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere

Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume

Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur

Gewährleistung abzugeben.

 

(7) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware

vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer

Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien

Sache verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den

gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die

Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am

Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen,

dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung

des Käufers verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen,

es sei denn der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich

in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem

anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem

ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Ersatzlieferung hat

uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen

Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder

den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,

wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir

sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu

machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer

ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen

Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

(8) Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu

hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die

gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen

Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der

Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen

der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen

Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den

Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten

mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte

Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere

Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.

 

(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder

Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen

auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen

Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art

des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

(10) Soweit der Käufer wegen Mangels an von uns gelieferten

Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen

getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 6 dieser

Verkaufsbedingungen Anwendung.

 

(11) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 12 dieser Verkaufsbedingungen

geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen

Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen

Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB

(Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleibt in jedem

Fall unberührt.

 

(12) Abweichend von § 5 Abs. 11 dieser Verkaufsbedingungen gelten

die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ansprüche nach § 438 Abs.

1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht

eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt

werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch

eingetragen ist, besteht);

wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein

Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer

üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und

dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;

wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob

fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;

bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;

bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;

für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder

Gesundheit;

für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;

für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB

(Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines

Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde

durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch

Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht

verbunden.

 

(13) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu

anlaufenden Verjährungsfristen.

 

(14) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die

Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über

vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn

einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Käufers bedarf in

jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

 

§ 6 Haftung für Schäden und Aufwendungen

(1) Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet

sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 5 dieser

Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich

einer Verjährung nach § 5 Abs. 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 12

dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies

nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen

Vorschriften

- nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass

er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der

Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475

Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);

- nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress

im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei denn die mangelhafte

Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum

Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; sowie

- unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/

oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der

von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher

Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB

nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.

 

(2) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers tritt

nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht

worden oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen

sind.

 

(3) Haften wir gemäß § 6 Abs. 2 a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung

einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei

Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Für Verzugsschäden gilt § 3 Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen.

 

(4) Die vorstehenden in § 6 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen

genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach

dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die

Beschaffenheit der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne

von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für

Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer

vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

 

(5) Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt

unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers mit seinen Abnehmern, die die

gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß

gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche

Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss

eines Ersatzanspruches gegen uns.

 

(6) Wir sind wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden

vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den

Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen

verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen,

z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver

Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß

§ 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf

die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen.

 

(7) Die vorstehenden Bestimmungen in § 6 dieser Verkaufsbedingungen gelten

vorbehaltlich

- § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu

seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2

und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);

- § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines

Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich

- der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3

BGB zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware

um eine neu hergestellte Sache handelt, auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz

von Aufwendungen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen

Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns

das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse

geleistet hat, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren auch für

alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der

laufenden Geschäftsbeziehung vor.

 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor

vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an

Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer

hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe

Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei

Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den

gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware

sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

 

(4) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet,

so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch

Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren

entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als

Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder

Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so

erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der

verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen

gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter

Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

(5) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt

der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende

Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an

der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil

– an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle

der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware

entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus

unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen

die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an

uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen,

wenn sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, wenn der Käufer

seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder wir

von unserem Recht nach § 7 Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen

Gebrauch gemacht haben.

 

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere

Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers

Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 8 Software

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem

Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte

Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird

zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine

Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

 

(2) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang

(§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder

von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer

verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-

Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige

ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

 

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen

einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim

Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§ 9 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen.

Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen

aus dem Vertrag mit dem Käufer ist Helenenstraße 62D, 46537

Dinslaken. Der Erfüllungsort für die Rückabwicklung von erbrachten

Leistungen liegt ebenfalls am Lieferort nach § 3 Abs. 1 dieser

Verkaufsbedingungen. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung

dort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.

 

(2) Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung

zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(3) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle

sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden

Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 46537 Dinslaken. Wir sind jedoch

in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des

Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere

zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 10 Sonstiges

(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Käufer ohne unsere vorherige

schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm gegen uns aus

dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen

entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.

 

(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen

Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen

mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform

nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser

Verkaufsbedingungen.

 

(3) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen

Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen

Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

 

(4) Auch wenn sich unsere Verkaufsbedingungen nicht an Verbraucher

richten, teilen wir vorsorglich mit, dass wir nicht bereit und auch

nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Stand: März 2020

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