Allgemeine Verkaufsbedingungen der QMS Medicosmetics GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für
alle ab dem 01.04.2020 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“) an Käufer, deren maßgebliche Geschäftsadresse in
Deutschland liegt, zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten
lassen die Geltung dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen
abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf
Bedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers
die Leistung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere
Leistungen erbringen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger
Bedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme
als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach
Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Bedingungen liefern, es sei denn, wir
haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Verkaufsbedingungen verzichtet.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14
BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Freibleibend in diesem Sinne bedeutet, dass wir unsere
Angebote noch bis zu zwei Werktage nach Zugang der Bestellung des Käufers
widerrufen können.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot.
Dieses Vertragsangebot können wir - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.
(3) Sofern ein vorheriges Angebot von uns nicht verbindlich war, erfordert der
Vertragsschluss unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
(4) Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns
schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die
gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten
Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen
eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware
unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder
Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet
oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden
soll, oder (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum
Beispiel Werbeaussagen) für den Käufer kaufentscheidend sind.
(5) Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine
genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch
Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die
von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen,
bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.
(6) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die
Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig,
soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.
(7) Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist
eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.
(8) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns auch bei
Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten
Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen.
Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.
(9) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks
Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen
Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(10) An dem Käufer von uns bekanntgegebenen oder überlassenen
Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei
Verzug
(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die
Lieferung CPT (Lieferort: 79331 Teningen; Bestimmungsort: die vom
Kunden angegebene Zieladresse) Incoterms 2020. Abweichend von
der Klausel CPT Incoterms 2020 ist der Kunde verpflichtet, bei einem
Nettowarenwert von bis zu 300,00 € die Versandkosten zu zahlen.
(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Verzögert sich
die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen
Zahlungsverzugs des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Käufer zu
vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem
Datum des Zugangs der Mietteilung der Versand-/ und/oder
Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der
vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin
berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
(6) Sofern der Käufer nach Abschluss des Vertrages noch
Änderungen an der Ware wünscht, führt dies – sofern wir diesen
Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer
Verlängerung der Lieferfrist. Je nach der Auftragssituation kann der
Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als
für die reine Umsetzung der .nderungswünsche erforderlich wäre.
(7) Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung
auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin
aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich
erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem
Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz
ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. trotzt vertraglicher
Abrede mit unserem Zulieferer mit der nach Quantität, Qualität und
Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Käufers vertragsgerecht
erfüllt werden kann) durch unseren Zulieferer aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen
Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in
Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten
in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die
Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des
Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften
stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer
schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer
angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt
des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.
(10) Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter
Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen
im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche
wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs
unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des
mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet
gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des mit dem Käufer
vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware
beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger
Vertragsverletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob
fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines
Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit sowie (d) im Falle einer Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen
die Gefahr des Transportes tragen, ist der Käufer verpflichtet, einen
äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare
Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei
der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den
Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen.
Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar
sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von
sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen
und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu
kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Käufer
ist – ungeachtet der Regelungen nach § 5 Abs. (4) bis Abs. (6) dieser
Verkaufsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige
unverzüglich zuzusenden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in
der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten
ist dies unser Angebot) nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
CPT (Lieferort: 79331 Teningen; Bestimmungsort: die vom Kunden
angegebene Zieladresse) Incoterms 2020 ausschließlich Verpackung.
Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Abweichend von
der Klausel CPT Incoterms 2020 ist der Kunde verpflichtet, bei einem
Nettowarenwert von bis zu 300,00 € die Versandkosten zu zahlen
(2) Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne Skontoabzug zu
dem in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere
Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot)
bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der
Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto
maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen
ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird
gesondert ausgewiesen und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten.
(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz
zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele
überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse
verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die
die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so
sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen
und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung
aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu
verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.
§ 5 Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert
erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften
-wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher
verkauft wird, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem.
§§ 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung,
-wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer,
zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um
eine neu hergestellte Sache handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe
dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
-nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis
zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2
und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), es
sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
(2) Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
spürbar von den in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel
unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot)
genannten Spezifikationen abweicht. Die in unserem Vertragsabschlussdokument
genannten Spezifikationen sind abschließend. Nur soweit keine Spezifikationen in
unserem Vertragsabschlussdokument genannt sind, ist die Ware sachmangelhaft,
wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen),
auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat,
begründen keinen Sachmangel.
(3) Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist
die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland
durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt
abweichend von § 5 Abs. (3) S. 1 kein Rechtsmangel vor.
(4) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser unter
Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen
Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel
unverzüglich nach der Ablieferung der Ware an uns schriftlich
zu melden. Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der
Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7)
Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden.
Der Käufer ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich nach
der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine
ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat uns der Käufer
unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte
erkennen müssen, schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Sachmängel
sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend
wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige
Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Käufer
verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass
unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel
erfolgt.
(6) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie
muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei
dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche
gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat
die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere
Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume
Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur
Gewährleistung abzugeben.
(7) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die
Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am
Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung
des Käufers verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen,
es sei denn der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich
in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem
anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem
ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Ersatzlieferung hat
uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder
den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,
wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir
sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer
ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu
hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die
gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen
Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der
Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen
der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den
Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte
Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere
Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen
auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(10) Soweit der Käufer wegen Mangels an von uns gelieferten
Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen
getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 6 dieser
Verkaufsbedingungen Anwendung.
(11) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 12 dieser Verkaufsbedingungen
geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen
Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB
(Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleibt in jedem
Fall unberührt.
(12) Abweichend von § 5 Abs. 11 dieser Verkaufsbedingungen gelten
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ansprüche nach § 438 Abs.
1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht
eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt
werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch
eingetragen ist, besteht);
wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein
Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder
Gesundheit;
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB
(Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines
Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde
durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch
Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
(13) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu
anlaufenden Verjährungsfristen.
(14) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die
Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über
vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn
einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Käufers bedarf in
jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
§ 6 Haftung für Schäden und Aufwendungen
(1) Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet
sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 5 dieser
Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich
einer Verjährung nach § 5 Abs. 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 12
dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies
nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen
Vorschriften
- nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass
er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der
Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475
Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
- nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress
im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei denn die mangelhafte
Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum
Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; sowie
- unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/
oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der
von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher
Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB
nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.
(2) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers tritt
nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht
worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen
sind.
(3) Haften wir gemäß § 6 Abs. 2 a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Für Verzugsschäden gilt § 3 Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen.
(4) Die vorstehenden in § 6 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen
genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach
dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne
von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für
Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
(5) Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt
unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers mit seinen Abnehmern, die die
gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß
gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche
Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss
eines Ersatzanspruches gegen uns.
(6) Wir sind wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden
vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den
Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen
verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen,
z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver
Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß
§ 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf
die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen in § 6 dieser Verkaufsbedingungen gelten
vorbehaltlich
- § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu
seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2
und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
- § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines
Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich
- der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3
BGB zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware
um eine neu hergestellte Sache handelt, auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz
von Aufwendungen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns
das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse
geleistet hat, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren auch für
alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer
hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe
Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet,
so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen
gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an
der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
– an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle
der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus
unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen
die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an
uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen,
wenn sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, wenn der Käufer
seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder wir
von unserem Recht nach § 7 Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen
Gebrauch gemacht haben.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Software
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte
Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird
zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine
Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder
von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer
verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-
Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige
ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 9 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen.
Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen
aus dem Vertrag mit dem Käufer ist Helenenstraße 62D, 46537
Dinslaken. Der Erfüllungsort für die Rückabwicklung von erbrachten
Leistungen liegt ebenfalls am Lieferort nach § 3 Abs. 1 dieser
Verkaufsbedingungen. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung
dort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.
(2) Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung
zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 46537 Dinslaken. Wir sind jedoch
in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des
Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere
zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 10 Sonstiges
(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Käufer ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm gegen uns aus
dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen
entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.
(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen
Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen
mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform
nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser
Verkaufsbedingungen.
(3) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen
Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
(4) Auch wenn sich unsere Verkaufsbedingungen nicht an Verbraucher
richten, teilen wir vorsorglich mit, dass wir nicht bereit und auch
nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: März 2020